orea | Garagen-Investment in 1140 Wien – 3 Stellplätze in guter Lage! | BEC
Beckmanngasse 27, 1140 WienWeitere Details
Über diese Garage
Zum Verkauf gelangen drei Tiefgaragenstellplätze in der Beckmanngasse 27, 1140 Wien – einer gepflegten Wohnanlage in zentraler Lage nahe der Linzer Straße. Die Stellplätze TG02, TG05 und TG11 befinden sich in der hauseigenen Tiefgarage. Aktuell sind zwei davon vermietet, was sie zu einer interessanten Anlagemöglichkeit mit laufenden Einnahmen macht.
Eckdaten:
Stellplätze: TG 02, TG 05 und TG 11
Kaufpreis je Stellplatz: € 24.000
Aktuell zwei vermietet
Zutritt zur Garage mittels elektrischem Tor
Solide Hausgemeinschaft und gepflegte Anlage
Die Lage im 14. Bezirk bietet eine gute Nachfrage nach Parkmöglichkeiten – sowohl durch Anrainer:innen als auch durch umliegende Betriebe. Durch die laufenden Mietverhältnisse eignen sich die Stellplätze optimal für Anleger:innen, die in eine wartungsarme und unkomplizierte Immobilie investieren möchten.
Verkauf einzeln oder im Paket möglich.
Doppeltätigkeit/Naheverhältnis
Wir weisen Sie höflich darauf hin, dass wir kraft bestehenden Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sind. Weiters möchten wir Sie höflich auf bestehende wirtschaftliche und familiäre Naheverhältnisse hinweisen. Ein bestehendes wirtschaftliches Naheverhältnis ergibt sich aus regelmäßiger geschäftlicher Verbindung.
Widerrufsbelehrung und Rücktrittsrechte bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraum-Verträgen
Der Interessent wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gem. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden. Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (zB Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Interessenten, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert. Als vollständige Dienstleistungserbringung des Immobilienmaklers genügt aufgrund eines abweichenden Geschäftsgebrauchs die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit, insbesondere sofern vom Interessenten keine weiteren Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden. In diesem Fall kann der Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage eines Provisionsanspruches, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über eine vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit kommt. Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.
Beckmanngasse 27
1140 Wien
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